Zur Menschenwürde und zum Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gehört auch das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung. Mit dem Selbstbestimmungsgesetz wird das nicht mehr zeitgemäße Transsexuellengesetz abgelöst. Das Gesetz tritt in zwei Stufen in Kraft: Ab dem 1. August 2024 kann eine Anmeldung der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgegeben werden. Am 1. November 2024 löst das Selbstbestimmungsgesetz dann das Transsexuellengesetz von 1980 endgültig ab. Hinsichtlich des Geschlechtseintrags sowie des Vornamens gilt grundsätzlich ein Offenbarungsverbot, das heißt, dass die bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und die Vornamen ohne Zustimmung dieser Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden dürfen.

Themen sind ferner:

  • Einführung in das Selbstbestimmungsrecht
  • Bedeutung und Auswirkungen des neuen Selbstbestimmungsgesetzes
    • auf das Personenstandsrecht
    • auf das Namensrecht
    • auf das Melderecht
    • auf das Pass- und Personalausweisrecht
    • auf die Auskunftssperre
  • Fallbeispiele