Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht spiegelt sich im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wider.

Gem. Art. 116 GG wird der Begriff des „Deutschen“ bewusst weiter gefasst, als es die Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit betrifft.

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird gem. § 1 StAG erworben durch Geburt (§ 4), durch Erklärung (§ 5), durch Annahme als Kind (§ 6), durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7) oder durch Einbürgerung (§ 8 bis 16, 40b und 40c StAG).

Die Staatsangehörigkeit erwirbt gem. § 1 Abs. 2 StAG auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde.

Eine Einbürgerung erfolgt stets auf Antrag des Einbürgerungswilligen.

Die Staatsangehörigkeit kann durch Gesetz und auch durch Verwaltungsakt erworben werden.

Die Einbürgerung stellt regelmäßig in der Behörde ein schwieriges Konstrukt dar. Dieses Seminar gibt zudem Aufschluss darüber, welche Möglichkeiten der Verwaltung gegeben werden und wie das Einbürgerungsverfahren ordnungsgemäß abzulaufen hat.

Ferner sind weitere Inhalte:

  • Der gesetzliche Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Durch Geburt im Wege der Abstammung / Adoption
  • Durch Geburt im Inland
  • Doppelte Staatsbürgerschaft
  • Erwerb durch Behandlung als deutscher Staatsangehöriger
  • Einbürgerung kraft Rechtsanspruchs
  • Ermessens-Einbürgerung
  • Soll-Einbürgerung
  • Aufgabe der Staatsangehörigkeit
  • Umgang mit Staatenlosen und Problemfällen